Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Blumen, Gewächse in Gärten und Treibhäusern u. s. w., überhaupt alle diejenigen beweg— 
lichen Güter, welche zur Bewohnung oder zur Benützung der Fideikommißbesitzungen dienen, 
bleiben vorbehaltlich der Bestimmung in §. 6 Abs. 1 den zweckmäßigen Veräußerungen 
unterworfen, die der Inhaber des Fideikommisses als sorgsamer Hausvater mit denselben 
vorzunehmen für gut findet. 
8. 6. 
Bei erlaubten Veräußerungen werden die Gegenwerthe und die mit denselben er— 
worbenen Gegenstände Bestandtheile des Fideikommisses. 
Auch die bei Verloosung, Convertirung, Umtausch oder Verkauf von Werthpapieren 
erzielten Gewinne gehören dem Fideikommiß. 
8. 7. 
Einer Vernehmung der Anwärter bedarf es nicht 
1) bei den in 8. 6 bezeichneten Veräußerungen, 
2) bei den in 8. 4 Ziff. 4 aufgeführten Veräußerungen. 
Auch ist eine solche Vernehmung der Anwärter nicht erforderlich, wenn 
3) die Veräußerung in Streitsachen über Fideikommißgegenstände durch einen Ver- 
gleich erfolgt, bei welchem der aufgegebene Vermögenswerth die Summe von 
2000 „X nicht übersteigt, 
4) wenn die Einziehung von Kapitalien und die Veräußerung von Werthpapieren 
zu dem Zwecke geschieht, das Geld entweder gegen größere Sicherheit oder bei 
gleich großer Sicherheit zu höherem Zinsfuß neu anzulegen. 
8. 8. 
Dagegen ist zu den in 8. 4 Ziff. 1, 2, 3 und 5 ausgeführten Veräußerungen die 
Einvernahme und Zustimmung der Anwärter erforderlich. 
8. 9. 
Der Fideikommihßbesitzer, welcher eine der in §. 8 bezeichneten Veräußerungen beab- 
sichtigt, setzt hievon sämmtliche Anwärter unter Angabe derjenigen Umstände, welche auf die 
Beurtheilung des Falles Einfluß haben, schriftlich in Kenntniß mit dem Ersuchen, ihm 
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