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binnen 8 Tagen eine Erklärung über die Zustimmung zur Veräußerung oder Versagung
dieser Zustimmung zugehen zu lassen.
Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, oder ist der Aufenthalt eines
Amwärters unbekannt, so übergibt der Fideikommißbesitzer für jeden dieser betreffenden An-
wärter, welche eine Erklärung nicht abgegeben hat oder welchem die erwähnte Eröffnung nicht
zugestellt werden konnte, die oben bezeichnete schriftliche Eröffnung einem Gerichtsvollzieher
mit dem Auftrage, diese Eröffnung dem betreffenden Anwärter nach Maßgabe der Artikel 17—19
des bayerischen Ausführungsgesetzes vom 23. Febrnar 1879 zur Reichs-Civilprozeßordnung
mit der Aufforderung zuzustellen, sich binnen einem Monat zu erklären, ob er der beab-
sichtigten Veräußerung zustimme oder nicht.
Erfolgt binnen einem Monate, vom Tage des mit einem Exemplare der zugestellten
Eröffnung dem Fideikommißbesitzer behändigten Zustellungsaktes an gerechnet, keine Erllärung,
so wird angenommen, daß der betreffende Anwärter die beabsichtigte Veräußerung genehmigt.
Erklären sämmtliche Anwärter die Veräußerung für zuläßig, so gilt sie als genehmigt.
Besteht unter den Anwärtern über die Frage der Zuläßigkeit der beabsichtigten Ver-
äußerung eine Verschiedenheit der Ansicht, so ist zunächst der Familienrath um seine Ver-
mittlung anzugehen.
Ist die Constituirung eines Familienraths wegen mangelnder Zahl der Agnaten un-
möglich oder gelingt ihm eine Vermittlung nicht, so ist die Entscheidung des Schiedögerichts
(§5.98—105) über obige Frage zu erholen.
Dem Schiedsgerichte sind alle Zustellungsakte und Erklärungen vorzulegen, und solche
alsdann, sowie der Schiedsspruch im Familienarchiv im Schloß Moos zu verwahren.
Erachtet das Schiedsgericht die Veräußerung für zuläßig, so soll sie auch von den
dissentirenden Anwärtern als genehmigt gelten.
Erkennt das Schiedsgericht die Veräußerung nicht für zuläßig an, so hat es dabei
sein Bewenden und die Veräußerung darf nicht stattfinden.
S. 10.
Jede gegen die Bestimmungen der §§. 3, 6, 8 und 9 vorgenommene Veräußerung
ist null und nichtig.