Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

AlI. Besetzung des Landesversicherungsamtes in den Fällen des §. 90P—e des 
8. 7. 
Das Landesversicherungsamt entscheidet in den Fällen des §. 90 zu b—e des Uufall- 
versicherungsgesetzes in der Besetzung von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern, 
HGie einem Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter), zu welchen in den 
Fällen zu b und c a. a. O. zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind. 
  
III. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des §. 900 und e des Unfall- 
versicherungsgesetzes. 
8. 8. 
Der Vorsitzende setzt und zwar regelmäßig auf die Dauer eines Kalenderjahres die 
Reihenfolge fest, in welcher die nichtständigen Mitglieder und Stellvertreter des Landes- 
. versicherungsamtes zu den Sitzungen einberufen werden. 
Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen muß in der Regel mindestens eine 
Weoche vor denselben erfolgen. 
8. 9. 
Die Bestimmungen in den 88. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Ausschließung 
AuUnd Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landesversicherungsamtes ent- 
prechende Anwendung. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landesversicherungsamt mittelst Beschlusses 
(88. 2 ff.) 
8. 10. 
Der Antrag auf Entscheidung des Landesversicherungsamts (§. 32 des Unfallver- 
sicherungsgesetzes), sowie der Rekurs an dasselbe (§F. 63 a. a. O.) muß an das Landes- 
versicherungsamt schriftlich gerichtet werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen sind 
die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für die- 
selben anzuführen. 
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen. 
 
	        
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