Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
  
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Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgesunden hat. 
8. 20. 
Das Verfahren vor dem Landesversicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz der durch 
dieses Verfahren dem Landesversicherungsamt verursachten baaren Auslagen durch die Par- 
teien findet nicht statt. 
8. 21. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung 
ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. 
§. 22. 
Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung in öfsentlicher Sitzung durch 
Verlesung des Beschlusses oder der Urtheilsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Ver- 
lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, 
welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
In dem Falle des §. 90 zuc des Unfallversicherungsgesetzes ist dem Schiedsgericht, 
gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt worden ist, Abschrift des Urtheils zu ertheilen. 
8. 23. 
Das Urtheil wird nebst Gründen von dem ersten Berichterstatter entworfen und in 
der Urschrift von den ständigen und von den richterlichen Mitgliedern, welche an der Ber— 
handlung betheiligt gewesen sind, unterzeichnet. 
8. 24. 
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung theil- 
genommen haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an 
welchem die Entscheidung erfolgt ist. 
   
	        
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