Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen: 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs“. 
Sie enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamts die Schlußsormel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift" 
„Das k. bayerische Landesversicherungsam“. 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
IV. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden. 
8. 25. 
Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Dienstes zu; 
er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und ernennt ins- 
besondere in den Fällen der §§. 16, 27 und 88 des Unsallversicherungsgesetzes die Ver- 
treter und Beauftragten des Landesversicherungsamtes. 
8. 26. 
Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Amtes, der Akten und Geschäfts-Register; 
ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amtes zu. 
§. 27. 
Der Vorsitzende wird im Behinderungs-Falle von dem nächstältesten ständigen Mit- 
gliede vertreten. 
V. Geschäftssprache. 
§. 28. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamt finden die Be- 
stimmungen in den S§S§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 
entsprechende Anwendung. 
Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. 
 
	        
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