Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

Familien-Vertrag 
betressend die Errichtung einer Secundogenitur in der Jacob Iugger'schen Linie. 
Nachdem Seine Durchlaucht der am 10. April 1885 in Augsburg verstorbene Fürst 
und Herr Leopold Karl Maria Fugger zu Babenhausen, Kronoberstmarschall, 
Standesherr und erblicher Reichsrath des Königreiches Bayern, vermöge Testamentes vom 
16. August 1879 und Nachtrages hiezu vom 26. Juni 1884 eine Secundogenitur für 
die Posterität in der Jacob Fugger'schen Linie zur Abwendung der Gefahr des Er- 
löschens dieser Linie im Sinne des §. 3 des Familien-Conferenz-Recesses vom 1. August 
1807 gegründet haben und den Bestimmungen dieser Stiftung die Wirkungen eines 
Familien-Vertrages gemäß §F. 9 der IV. Beilage zur bayerischen Verfassungs-Urkunde bei- 
gelegt wissen wollten, so haben wir endesunterzeichneten Agnaten der fürstl. und gräflich 
Fugger'schen Gesammtfamilie mit Zustimmung des Curators pro natis minorennibus el, 
hascituris folgende Punkte vereinbart und bezw. genehmigt: 
8. 1. 
Die von Seiner Durchlaucht dem hochgeborenen Fürsten und Herrn Leopold Karl 
Maria Fugger zu Babenhausen aus allodialen Mitteln letztwillig errichtete 
Secundogeniturstistung wird von der Fugger'schen Gesammtfamilie als zu Recht be- 
stehend anerkannt und das im fürstl. Testamente vom 16. August 1879 §. 1 bestimmte 
und im eigenhändigen Testaments-Nachtrage vom 26. Juni 1884 vermehrte Fundations- 
kapital nebst dem vermöge §. 4 und 5 lit. b des Testamentes weiter möglichen Kapital: 
zuwachse als neues und selbstständiges Familienfideicommis-Vermögen der Jacob Fugger'’schen 
Linie betrachtet. 
8. 2. 
Die in Frage stehenden und kommenden Fideicommiß-Kapitalien sind stets als Kapital- 
vermögen fortzuführen und zu erhalten und dürsen nie in Immobiliar-Vermögen umge- 
wandelt werden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.