Familien-Vertrag
betressend die Errichtung einer Secundogenitur in der Jacob Iugger'schen Linie.
Nachdem Seine Durchlaucht der am 10. April 1885 in Augsburg verstorbene Fürst
und Herr Leopold Karl Maria Fugger zu Babenhausen, Kronoberstmarschall,
Standesherr und erblicher Reichsrath des Königreiches Bayern, vermöge Testamentes vom
16. August 1879 und Nachtrages hiezu vom 26. Juni 1884 eine Secundogenitur für
die Posterität in der Jacob Fugger'schen Linie zur Abwendung der Gefahr des Er-
löschens dieser Linie im Sinne des §. 3 des Familien-Conferenz-Recesses vom 1. August
1807 gegründet haben und den Bestimmungen dieser Stiftung die Wirkungen eines
Familien-Vertrages gemäß §F. 9 der IV. Beilage zur bayerischen Verfassungs-Urkunde bei-
gelegt wissen wollten, so haben wir endesunterzeichneten Agnaten der fürstl. und gräflich
Fugger'schen Gesammtfamilie mit Zustimmung des Curators pro natis minorennibus el,
hascituris folgende Punkte vereinbart und bezw. genehmigt:
8. 1.
Die von Seiner Durchlaucht dem hochgeborenen Fürsten und Herrn Leopold Karl
Maria Fugger zu Babenhausen aus allodialen Mitteln letztwillig errichtete
Secundogeniturstistung wird von der Fugger'schen Gesammtfamilie als zu Recht be-
stehend anerkannt und das im fürstl. Testamente vom 16. August 1879 §. 1 bestimmte
und im eigenhändigen Testaments-Nachtrage vom 26. Juni 1884 vermehrte Fundations-
kapital nebst dem vermöge §. 4 und 5 lit. b des Testamentes weiter möglichen Kapital:
zuwachse als neues und selbstständiges Familienfideicommis-Vermögen der Jacob Fugger'’schen
Linie betrachtet.
8. 2.
Die in Frage stehenden und kommenden Fideicommiß-Kapitalien sind stets als Kapital-
vermögen fortzuführen und zu erhalten und dürsen nie in Immobiliar-Vermögen umge-
wandelt werden.