Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
   
  
* 42. 561 
Memmingen, den 28. November 1885. 
(L. S.) gez. Ulrich Benedikt von Zoller, 
als Curator Dro natis minorennibus ct naschuris. 
Memmingen, den 23. Februar 1886. 
gez. Rudols Graf Fugger. 
Testament. 
Ich der Endesunterschriebene Leopold Carl Maria Fugger, Fürst und Herr zu 
Babenhausen, Graf von Kirchberg und Weissenhorn, Edler des Königreichs Ungarn, 
Standesherr und erblicher Reichsrath der Krone Bayern, Kronoberstmarschall des König- 
reichs Bayern r2c. 2c. habe mich bei der Ungewißheit über die Dauer meines Lebens ent- 
schlossen, über mein Allodialvermögen und meinen dereinstigen Allodialrücklaß eine letztwillige 
Verfügung zu treffen und ich bestimme und verordne für den Fall meines Ablebens, 
was folgt: 
rc. 
rc. 
F. 5. 
Die in vorstehenden §§. 1 bis 4 einschtießlich aufgeführten Kapitalien bestimme ich 
zur Gründung einer Secundogenitur für die Posterität in der Jakob Fugger'schen Linie. 
Schon unsere Hausgesetze und namentlich der S§. 3 des Recesses über die Familien- 
conferenz-Verhandlungen vom Jahre 1805 bestimmen, daß sowohl die Hansische als auch 
die Jakobische Linie unter gewissen Voraussetzungen zur Errichtung einer Secundogenitur 
befugt sein solle, insbesondere wenn Eine dieser Linien einer wirklich gegründeten Gefahr, 
ohne Mannsstammen zu verblühen, zugeführet wäre. 
Sind nun die hausgesetzlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Secundogenitur 
in dieser Beziehung gegeben, so würde durch Errichtung einer Secundogenitur aus dem 
Jakobischen Hausfideicommisse letzteres in seinem Vermögensbestande sehr geschwächt, weß- 
halb ich mich entschlossen habe, aus meinem Allodialrücklasse und ohne Inanspruchnahme
	        
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