Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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der Fugger'schen Familien-Seniorats-Kanzlei in gesonderte Verwaltung zu nehmen 
und mit dem Vermögen sonstiger Stiftungen nicht zu vermengen. 
Ferner ist über das Fundationskapital und dessen Zuwachs gesonderte 
Rechnung zu stellen und alljährlich über die stiftungsgemäße Verwendung, über 
sichere Wiederanlage heimbezahlter Kapitalien, und überhaupt über getreue Ver- 
waltung dem Chef des Jakob Fugger'schen Hauses Rechenschaft abzulegen, so- 
wie auch dem Sercundogenitus auf Verlangen Einsicht der Rechnung und 
der Rechenschaftsablage zu gestatten. 
Für die Führung dieser Verwaltung erhält der jeweilige Vorstand der 
Familien-Seniorats-Kanzlei alljährlich ein Honorar von fünfhundert Mark 
(500 —#), welches aus den Renten der Secundogenitur zu bezahlen ist. 
Insolange die Jakob Fugger'sche Linic in ihrem Mannesstamme blüht, ist das 
Fundationskapital nebst den Accessorien unveräußerlich. — Sollte jedoch, was 
Gott verhüten wolle, die Jakob Fugger'sche Linie in ihrem Mannesstamme 
nur mehr auf zwei Augen stehen, so wird dem letzten Agnaten dieser Linie die 
Befugniß eingeräumt, durch letztwillige Verfügung Einen der Agnaten des 
Fugger'schen Gesammthauses als Nachfolger in die Secundogenitur zu berufen 
und zu ernennen und es soll dieses Fideicommiß alsdann nach Aussterben der 
Jakobischen Linie im Mannesstamme als in den Fugger'schen Fideicommiß- 
Hauserbgang gekommen betrachtet werden und sich für alle Zukunft nach Maß- 
gabe der Fugger'schen Hausgesetze fortvererben. 
Dem fürstlichen und gräflichen Familien-Seniorate als Familien-Fideicommiß= 
behörde räume ich hiemit die Befugniß ein, über die Erfüllung dieser meiner 
Fideicommißstiftung und über die Erhaltung des Fideicommißvermögens respective 
des Kapitalstockes zu wachen. 
Inwieweit durch vorstehende Bestimmungen und überhaupt in gegenwärtigem 
Testamente nicht anderweitig angeordnet, erkläre ich hiemit auf diese meine Se- 
cundogeniturstiftung die fürstlich und gräflich Fugger'schen Hausgesetze als 
anwendbar. 
Babenhausen, den 16. August 1879. 
gez. Leopold Fugger Fürst zu Babenhausen. 
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