Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Nr. 2717II. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
Staatsministerium des Königl. Bauses und des Aeußern. 
abgeändert: 
I. In Nr. I ist: 
Die Anlage I) zu §. 48 des Eisenbahnbetriebsreglements wird in nachstehender Weise 
1. am Schlusse des fünften Absatzes hinter dem Worte „Schwefel“ einzuschalten: 6 
„ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitro-s 
„benzol, in welches unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von 
„salpetersaurem und chlorsaurem Kalium eingeknetet ist.)“ 
2. in Nr. 1 1 erster und dritter Absatz, 
„ I 2 zweiter Absatz, 
„ I 3 vorletzter Absatz und 
„ I 4 dritter und fünfter Absatz 
statt der Worte: „Dynamit-, Sprenggelatine-und Gelatine-Dynamitpa 
tronen“ zu setzen: 
„Dynamit, Sprenggelatine-, Gelatinedynamit= und Kinetitpatronen“; 
sowie ferner 
in Nr. I 1, zweiter Absatz, zwischen „Gelatine-Dynamitpatronen“ und 
„Schießbaumwolle“ einzuschalten: „Kinetitpatronen." 
II. Die Bestimmungen unter Nr. IV erhalten folgende Fassung: 
„IV. Streichhölzer und andere Reib= und Streichzünder (als Zündlichtchen, 
„Zündschwämme rc. 2c.) müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder 
„aus festgefügtem Holz von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und 
„dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behältnisse völlig ansge- 
„füllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind äußerlich deutlich mit dem In- 
„halt zu bezeichnen.“
	        
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