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Dünger von maul= oder klanenseuchekranken Thieren kann statt dessen mit einer fünf-
prozentigen Karbolsäure-Lösung (§. 7 lit. b) unter vollständiger Durchmischung der letzteren
mit dem Dünger desinfizirt werden.
§. 13.
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf dieselbe
vorzunehmende Reinigung findet eine Entschädigung nicht statt.
Die Gebühren für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Ausgaben
sind durch die zusätzlichen Bestimmungen zum Eisenbahn-Betriebs-Reglement festgesetzt.
§. 14.
Die verantwortliche Aufsicht über die Arbeiten, welche zur Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen vorzunehmen sind, ist den betreffenden Stationsvorständen
und, wo Stationsmeister aufgestellt sind, diesen letzteren übertragen.
§ 15.
Den Control= und Bezirksthierärzten, denen die Ueberwachung dieser Arbeiten gleich-
falls obliegt und welche über die Vornahme der Reinigung und Desinfektion die erforder-
liche Anleitung zu geben haben, ist zu diesem Zwecke der Zutritt zu den Verlade Plätzen
und Desinfektionsanstalten der Bahnhöfe gestattet.
8. 16.
Es bleibt vorbehalten, eine Desinfektion der in 8. 11 erwähnten Anlagen allgemein
oder für den Verkehr mit einzelnen der in §. 1 bezeichneten Thierarten oder für gewisse
Gegenden anzuordnen, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Verbreitung
von Senchen vorliegt. Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren wird
dann besonders vorgeschrieben werden. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste
hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der in §. 7 Abs. 1b und Absatz 2 bezeichneten
Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfizirt werden.
W 17.
Etwaige weitere Sicherheitsmaßregeln in Fällen einer wirklichen Infektion oder des