Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Dünger von maul= oder klanenseuchekranken Thieren kann statt dessen mit einer fünf- 
prozentigen Karbolsäure-Lösung (§. 7 lit. b) unter vollständiger Durchmischung der letzteren 
mit dem Dünger desinfizirt werden. 
§. 13. 
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf dieselbe 
vorzunehmende Reinigung findet eine Entschädigung nicht statt. 
Die Gebühren für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Ausgaben 
sind durch die zusätzlichen Bestimmungen zum Eisenbahn-Betriebs-Reglement festgesetzt. 
§. 14. 
Die verantwortliche Aufsicht über die Arbeiten, welche zur Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen vorzunehmen sind, ist den betreffenden Stationsvorständen 
und, wo Stationsmeister aufgestellt sind, diesen letzteren übertragen. 
§ 15. 
Den Control= und Bezirksthierärzten, denen die Ueberwachung dieser Arbeiten gleich- 
falls obliegt und welche über die Vornahme der Reinigung und Desinfektion die erforder- 
liche Anleitung zu geben haben, ist zu diesem Zwecke der Zutritt zu den Verlade Plätzen 
und Desinfektionsanstalten der Bahnhöfe gestattet. 
8. 16. 
Es bleibt vorbehalten, eine Desinfektion der in 8. 11 erwähnten Anlagen allgemein 
oder für den Verkehr mit einzelnen der in §. 1 bezeichneten Thierarten oder für gewisse 
Gegenden anzuordnen, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Verbreitung 
von Senchen vorliegt. Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren wird 
dann besonders vorgeschrieben werden. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste 
hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der in §. 7 Abs. 1b und Absatz 2 bezeichneten 
Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfizirt werden. 
W 17. 
Etwaige weitere Sicherheitsmaßregeln in Fällen einer wirklichen Infektion oder des