Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) centralisirt werden. In solchen Fällen ist 
für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein= für allemal zu bezeichnen 
nund die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die entladenen Wagen dorthin geschafft und 
dbeinfizirt werden müssen. Diese Frist darf die Daner von 48 Stunden — vom Zeit- 
punkte der Entladung bis zu dem der Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten. 
Für Orte, an welchen mehrere, durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnen münden, 
Kann angeordnet werden, daß die Vornahme der Desinfektion der Wagen, soweit die dazu 
ierforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, in bestimmten Desinfektionsanstalten zu centrali- 
firen ist. Sind an solchen Orten Einrichtungen der bezeichneten Art gar nicht oder nicht 
in genügendem Maße vorhanden, so ist auf deren Herstellung beziehungsweise Vervoll- 
ständigung thunlichst hinzuwirken. 
Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden Wagen 
find, soweit ihre Einrichtung es gestattet, zur Verhütung einer Uebertragung von Ansteckungs- 
sttoffen durch Entfallen von Geräthschaften, Stroh, Dünger 2c. sorgfältig geschlossen zu 
Dealten. 4D 
Es ist statthaft, die Neinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh in 
Einzelsendungen benutzten Gepäckwagen oder Hundekupees nicht auf jeder Zwischenstation, 
auf welcher einzelne Viehstücke entladen werden, sondern erst auf derjenigen inländischen 
Station vorzunehmen, auf welcher der betreffende Wagen zur vollständigen Entleerung und 
Ausrangirung gelangt. Bei Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in 
einem und demselben Wagenraum sind Vorkehrungen zu tresfen, welche die Gefahr einer 
Infektion ausschließen. 
4. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streu- 
materialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w., sowie eine gründliche 
Neinigung des Wagens durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in genügender 
Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet 
werden; jedoch muß zuvor zum Zweck der Ausweichung der anhaftenden Unreinigkeiten eine 
Abspülung mittelst heißen Wassers erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als eine aus- 
reichende anzusehen, wenn durch sie alle von dem stattgehabten Viehtrausport herrührenden 
Verunreinigungen vollständig beseitigt sind.
	        
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