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an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) centralisirt werden. In solchen Fällen ist
für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein= für allemal zu bezeichnen
nund die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die entladenen Wagen dorthin geschafft und
dbeinfizirt werden müssen. Diese Frist darf die Daner von 48 Stunden — vom Zeit-
punkte der Entladung bis zu dem der Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten.
Für Orte, an welchen mehrere, durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnen münden,
Kann angeordnet werden, daß die Vornahme der Desinfektion der Wagen, soweit die dazu
ierforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, in bestimmten Desinfektionsanstalten zu centrali-
firen ist. Sind an solchen Orten Einrichtungen der bezeichneten Art gar nicht oder nicht
in genügendem Maße vorhanden, so ist auf deren Herstellung beziehungsweise Vervoll-
ständigung thunlichst hinzuwirken.
Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden Wagen
find, soweit ihre Einrichtung es gestattet, zur Verhütung einer Uebertragung von Ansteckungs-
sttoffen durch Entfallen von Geräthschaften, Stroh, Dünger 2c. sorgfältig geschlossen zu
Dealten. 4D
Es ist statthaft, die Neinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh in
Einzelsendungen benutzten Gepäckwagen oder Hundekupees nicht auf jeder Zwischenstation,
auf welcher einzelne Viehstücke entladen werden, sondern erst auf derjenigen inländischen
Station vorzunehmen, auf welcher der betreffende Wagen zur vollständigen Entleerung und
Ausrangirung gelangt. Bei Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in
einem und demselben Wagenraum sind Vorkehrungen zu tresfen, welche die Gefahr einer
Infektion ausschließen.
4. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streu-
materialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w., sowie eine gründliche
Neinigung des Wagens durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in genügender
Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet
werden; jedoch muß zuvor zum Zweck der Ausweichung der anhaftenden Unreinigkeiten eine
Abspülung mittelst heißen Wassers erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als eine aus-
reichende anzusehen, wenn durch sie alle von dem stattgehabten Viehtrausport herrührenden
Verunreinigungen vollständig beseitigt sind.