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räumen hergestellten Deckeln, die Käfige mit wasserdichten Fußböden und von unten bis
mindestens zur ganzen Höhe der Thiere mit festen Wänden versehen waren, und eine Ver—
unreinigung des Wagens durch Streumaterialien, Futter, Dünger, Exkremente u. s. w.
nicht wahrnehmbar ist.
5. Zn gleicher Weise wie die zum Transport benutzten Wagen sind die bei Ver-
ladung und Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen
Zwecken benutzten Geräthschaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfiziren.
Bewegliche Nampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwallungen müssen, sofern zur
Viehverladung benntzt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der Vor-
schristen in Ziffer 4 gereinigt und desinfizirt werden.
6. Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der
Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu
hallen. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern
zur Viehverladung bennutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
7. Eine Desinfektion der unter Ziffer 6 erwähnten Anlagen ist allgemein oder für
den Verkehr mit einzelnen der im §.1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für gewisse
Gegenden nur anzuordnen, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Ver-
breitung von Seuchen vorliegt. Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren
ist unter sinngemäßer Anwendung der unter Ziffer 4 festgestellten Normen in den zu
erlassenden Bestimmungen näher zu bezeichnen. Für Fälle einer wirklichen Infektion
oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwaige weitergehende Sicherungsmaßregeln
nach Maßgabe der für solche Fälle bestehenden besonderen Bestimmungen von den zuständigen
Polizeibehörden anzuordnen. Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerne
Nampen müssen beim Vorhandensein der in Ziffer 4 Absatz 2b und Absatz 3 bezeichneten
WVoraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfizirt werden.
8. Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann.
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Nindviehgespannen geschehen
nnd muß in dichten Wagen, Fässern u. s. w. erfolgen, so daß eine Vernureinigung der
Straßen, Wege u. s. w. mit Düngertheilen nicht stattfinden kann.
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