Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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räumen hergestellten Deckeln, die Käfige mit wasserdichten Fußböden und von unten bis 
mindestens zur ganzen Höhe der Thiere mit festen Wänden versehen waren, und eine Ver— 
unreinigung des Wagens durch Streumaterialien, Futter, Dünger, Exkremente u. s. w. 
nicht wahrnehmbar ist. 
5. Zn gleicher Weise wie die zum Transport benutzten Wagen sind die bei Ver- 
ladung und Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen 
Zwecken benutzten Geräthschaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfiziren. 
Bewegliche Nampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwallungen müssen, sofern zur 
Viehverladung benntzt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schristen in Ziffer 4 gereinigt und desinfizirt werden. 
6. Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der 
Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu 
hallen. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern 
zur Viehverladung bennutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
7. Eine Desinfektion der unter Ziffer 6 erwähnten Anlagen ist allgemein oder für 
den Verkehr mit einzelnen der im §.1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für gewisse 
Gegenden nur anzuordnen, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Ver- 
breitung von Seuchen vorliegt. Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren 
ist unter sinngemäßer Anwendung der unter Ziffer 4 festgestellten Normen in den zu 
erlassenden Bestimmungen näher zu bezeichnen. Für Fälle einer wirklichen Infektion 
oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwaige weitergehende Sicherungsmaßregeln 
nach Maßgabe der für solche Fälle bestehenden besonderen Bestimmungen von den zuständigen 
Polizeibehörden anzuordnen. Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerne 
Nampen müssen beim Vorhandensein der in Ziffer 4 Absatz 2b und Absatz 3 bezeichneten 
WVoraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfizirt werden. 
8. Streumaterialien, Dünger u. s. w. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß 
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann. 
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Nindviehgespannen geschehen 
nnd muß in dichten Wagen, Fässern u. s. w. erfolgen, so daß eine Vernureinigung der 
Straßen, Wege u. s. w. mit Düngertheilen nicht stattfinden kann. 
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