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8. 1.
An jeder deutschen Werktags- und Sonntagsschule, dann an jeder die Sonntagsschule
vertretenden Fortbildungsschule werden von dem Lehrer Verzeichnisse über die Versäumnisse
geführt, welche bei der werktags= und sonntagsschulpflichtigen Jugend in Bezug auf den
Besuch der Schule und des öffentlichen Religionsunterrichtes im Verlaufe eines Monats
sich ergeben.
8. 2.
Diese Verzeichnisse sind in den ersten Tagen des darauffolgenden Monats der Lokal-
oder Stadtbezirks-Schulinspektion zu übergeben, welche dieselben in den vorgeschriebenen
Schulsitzungen zu prüfen hat.
Die Schulsitzungen finden in der Regel am ersten oder zweiten Sonntage jedes
Monats statt. Bei besonderen Verhältnissen kann mit Zustimmung der Lokal= oder Stadt-
bezirks-Schulinspektion oder wenn diese nicht ertheilt wird, durch gemeinschaftlichen Beschluß
der Distriktsschulbehörden, beziehungsweise in den der Kreisregierung unmittelbar unterge-
ordneten Städten durch Beschluß der Lokalschulkommission ein anderer Tag innerhalb der
ersten Monatshälfte festgesetzt werden. Dem Vorstande der Orteschulbehörde bleibt es un-
benommen, zum Zwecke der rascheren Abwandlung einzelner Schulversäumnisse noch außer-
ordentliche Schulsitzungen zu berufen.
Die Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherrn der säumigen Werktags-
oder Sonntagsschulpflichtigen sind zu den Schulsitzungen gegen schriftlichen Nachweis vorzu-
laden und mit ihrer Verantwortung zu vernehmen. Von dieser Vorladung kann vorbehalt-
lich der nachträglichen Würdigung in der Schulsitzung Umgang genommen werden, wenn
das Versäumniß entschuldigt wurde, und die Entschuldbarkeit desselben zweifellos feststeht.
Als entschuldbar sind jene Versäumnisse der Werktagsschule oder der Sonntagsschule
oder der letztere vertretenden Fortbildungsschule oder des öffentlichen Religionsunterrichtes
zu erachten, welche durch ein dringendes Hinderniß — wie Krankheit des Schulpflichtigen,
ungangbarer Weg, ungestüme Witterung, wenn der Schulort entlegen ist, Unentbehrlichkeit
des Schulpflichtigen zu häuslichen oder landwirthschaftlichen Dienstleistungen in Nothlagen,
durch Sitte und Anstand gebotene Theilnahme desselben an ungewöhnlichen Familienereig-
nissen — veranlaßt worden sind.