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3. Im §. 12 Absatz XV ist der bisherige Vortrag zu streichen; an dessen
Stelle tritt folgende Bestimmung:
Bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Ougauen auf
Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der dasselbe er-
gänzenden Reichsgesetze abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen
der Berufsgenossenschaft bezeichnet sind, ist es zulässig, Zahlen oder Namen
handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den
Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen.
München, den 15. Oktober 1886.
Frhr. v. Trallsheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Hofdienh-Machrichten. Seiner Majestät Königs Otto von Bayern
« zu befördern,
unter'm 9. Oktober ds. Is. den Haupt-
Im Namen Seiner Alaiestät des KRönigs. mann und Batterie-Chef im 3. Feld-Ar-
Seine Königliche Hoheit Prinz tillerie-Regiment Königin Mutter, Xaver
Luitpold, des Königreichs Bayern Freiherrn von Niedheim, auf sein aller-
Verweser, haben Sich allergnädigst bewogen unterthäuigstes Ansuchen zum k. Kämmerer
gefunden, zu ernennen.
unter'm 8. Oktober ds. Is. den bis- Drdens-Verleihungen.
herigen Stabsbuchhalter im k. Obersthof-
marschallstabe Max Urbau, vom 1. No= Im Ramen Leiner Majestät des Rönigs.
vember ds. Is. angefangen, zum kontro- Seine Königliche Hoheit Prinz
lirenden Buchhalter bei der Kabinetskasse Luitpold, des Königreichs Bayern