Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Die Couponsbögen der zum Unlerhaltsfond der Familie des jeweiligen Fideikommiß- 
besitzers (88§. 22—24) gehörigen Werthpapiere dürfen je für das laufende Jahr in Händen 
des Fideikommißbesitzers gelassen werden. 
§. 52. 
Dem Fideikommißbesitzer steht Genuß und Vertretung des Fideikommißvermögens 
zu; er übt alle Eigenthumsrechte, jedoch unter den die Rechte der Anwärter und durch 
die Vorschriften über die Familienstiftung bedingten und den übrigen im gegenwärtigen 
Statut aufgeführten Beschränkungen aus. 
§. 53. 
Derselbe ist verpflichtet, alle auf dem Fideikommisse haftenden Steuern, Umlagen, 
Verwaltungskosten und sonstigen Lasten zu tragen. 
Bezüglich der den Dotations-, Unterhalts-, Wittwen-, Reservefond treffenden Steuern, 
Umlagen, Verwaltungskosten und Lasten bewendet es bei den in den §§. 23, 24 und 25, 
41, 46 getroffenen Bestimmungen. 
8. 64. 
Der Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, die auf dem Fideikommisse haftenden Schulden 
nach dem Schuldentilgungsplane abzutragen. 
Hinsichtlich rückständiger Tilgungsfristen und Zinsen, sowie der Gewährleistung für 
Privatschulden von Familiengliedern bewendet es bei den Bestimmungen der §§. 17 und 18. 
8. 55. 
Im Falle des Ablebens eines Fideikommißbesitzers gehören die bereits verfallenen 
aber noch nicht perzipirten Pachtschillinge und Ausstände, soweit über sie nicht hierüber im 
gegenwärtigen Statute besondere Verfügung getroffen ist, dessen Allodialerben, während die 
erst nach seinem Ableben verfallenden — unter derselben Beschränkung — dem neuen 
Fideikommißbesitzer gebühren. 
Tit. VI. Rechte und Pflichten der Anwärter. 
. 56. 
Anwärter im Sinne des gegenwärtigen Statuts mit dem in den §§. 57—66, 72 
bezeichneten Rechten sind
	        
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