Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Nr. 15821. 
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zengnissen über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Lehranstalten betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und R. RPriegsministerium. 
Unter Bezug auf §. 90, 3 der Ersatz-Ordnung (Wehrordnung für das Königreich 
Bayern vom 21. November 1875, Theil I) und im Verfolg der Bekanntmachung vom 
26. April ds. Is. (Ges.= u. Ver.-Bl. S. 162) wird nachstehend Abdruck zweier Aus- 
schreiben des Reichskanzlers vom 4. de. Mts. veröffentlicht, welche im Centralblatte für das 
Deutsche Reich Seite 383 und 385 enthalten sind. 
München, den 21. November 1886. 
frhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v Nies. 
Abdruck. 
Bekannkmachung. 
Im Versolg der Bekanntmachung vom 13. April d. J. (S. 91) wird hierunter ein 
Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. l 
der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigl sind. 
Uachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschasftliche 
Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung 
der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. Progymnasium B. a. I. 7. des Verzeichnisses 
Provinz Brandenburg. vom 13. April d. J., S. 91. 
1. Das Gymnasium zu Schwedt a. d. Oderbisher
	        
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