Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 4. 
Alle nicht der collegialen Behandlung vorbehaltenen Geschäfte werden von den ständigen 
Mitgliedern erledigt. 
Die Leitung obliegt dem als ständiges Mitglied der Kommission ernannten Beamten 
der inneren Verwaltung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. 
§. 5. 
Die Kommission ist dem k. Staatsministerium des Innern unmittelbar unterstellt 
und verkehrt in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten direkt mit den hiebei betheiligten 
Verwaltungs-Stellen, Behörden und Gerichten. 
8. 6. 
Die Kommission führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Königlich Bayerische 
Flurbereinigungs-Kommission“. 
Die Kanzlei= und Registratur-Geschäfte der Kommission werden bis auf Weiteres im 
k. Staatsministerium des Innern besorgt. 
München, den 30. November 1886. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 15727. 
Bekanntmachung, die Revision der Arzneitaxe für das Königreich Bayern betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf Abs. 3 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 28. Dezember 
1882, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend, — Gesetz= und Verordnungs-
	        
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