Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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stellen, namentlich unter Umständen zu beautragen, daß der zur Verwaltung des Fidei— 
kommisses bestellte Beamte, oder wenn deren mehrere vorhanden sein sollten, deren Vorstand, 
und falls dieselben coordinirt wären, jeder in seinem Bereiche ermächtigt und unter per- 
sönlicher Haftung verpflichtet werde, die festgesetzten Fristenzahlungen aus den von der Ver- 
waltung erzielten Einnahmen unmittelbar an die nach dem Schuldentilgungsplan zur Be- 
friedigung gelangenden Gläubiger zu bezahlen. 
Ist gar kein Beamter des Fideikommisses vorhanden, so kann beantragt werden, daß 
statt seiner ein Sequester bestellt werde. 
Die oben bezeichneten Anträge können beim Civilgerichte auch vor Erwirkung eines 
Schiedsspruches in einem Gesuche um Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. 
8. 64. 
Die Anwärter haben das Recht, von den Fideikommißgütern jeder Zeit Einsicht zu 
nehmen und sich über deren Zustand zu vergewissern. 
Ebenso sind sie befugt, die zum Fideikommisse und bezw. der Familienstiftung ge— 
hörigen Papiere einzusehen und sich über die Sicherheit der Geldaulage zu informiren. 
8. 66. 
Die Anwärter haben das Recht und die Pflicht, dem Fideikommißbesitzer über seine 
Verwaltung Erinnerungen zu machen und an dieselben die erforderlichen Anträge zu knüpfen, 
wenn sie auf Thatsachen gegründete Wahrnehmungen vorzubringen vermögen, daß die Sub- 
stanz des Fideikommißgutes oder dessen Ertragsfähigkeit durch Vernachläßigung, übertriebene 
Nutzung oder auf andere Weise Schaden leidet. 
S. 66. 
Finden ihre Bemerkungen und Anträge gar keine oder nicht die entsprechende Berück- 
sichtigung, so ist jeder Anwärter berechtigt, eine Vermittlung des Familienraths nachzu- 
suchen und wenn eine solche nicht möglich ist, durch eine an das Schiedsgericht zu erhebende 
Klage einen Ausspruch des letzteren darüber herbeizuführen, was der Fideikommißbesitzer zu 
thun und was er zu unterlassen hat. 
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