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der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Mai 1833 (N.-Bl. von 1833 S. 705 ff.)
auf den Dienstmüten der richterlichen Beamten und der Beamten der inneren
Verwaltung getragen wird — auf den Dienstmützen aller übrigen pragmatischen
und nicht pragmatischen Beamten;
c. durch den gekrönten Löwen ohne Scepter und Schwert, in gelbem
oder weißem Metall, auf den Dienstmützen des subalternen Dienstpersonales
sämmtlicher Staatsverwaltungszweige, mit Ausnahme des Personales der k. Ver-
kehrsanstalten, für welches gesonderte Verfügung vorbehalten bleibt;
II. daß die unter Ziffer I a getrossene Allerhöchste Verfügung sich lediglich auf die
durch Abtragung der dermalen im Gebrauche befindlichen Montirungsstücke nothwendig
werdenden Neuanschaffungen zu beziehen habe;
III. daß mit den näheren Vollzugsvorschriften zu gegenwärtiger Allerhöchster Enl-
schließung die einschlägigen k. Civil-Staatsministerien betraut werden.
München, den 23. Dezember 1886.
Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekrelär:
Frhr. v. Völderndorff.
Nr. 18908.
Bekanntmachung, die Anwendung des Reichsstempelgesezes betr.
RKönigliches Staatsministerium der Finanzen.
Die in der Nummer 51 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 17. De-
zember 1886 auf Seite 411 veröffentlichten Beschlüsse des Bundesrathes vom 17. und
19. November lfd. Is., betreffend die Amwendung des Reichsstempelgesetzes, werden nach
stechend im Abdruck zur entsprechenden Wahrnehmung bekannt gegeben.
München, den 27. Dezember 1886.
Dr. v. Niedel.
Der General-Sekrelär:
Ministerialrath Baner.