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Abdruck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. November ds. Is. beschlossen, daß
zu den in der Tarifnummer 3 des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179)
erwähnten „Kommunen“ auch Kirchen= und Schulgemeinden zu rechnen seien.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November ds. Is. folgenden Be-
schluß gefaßt:
Als „mildthatiger Zweck“ im Sinne der Befreinngsvorschrift zur Tarif-
nummer 5 des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179) ist
lediglich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen anzusehen, gleichviel ob der
Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen
vertheilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger
zur Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen
Zwecken, z. B. zu Kirchenbauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Be-
freiung nicht.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. November ds. Is. folgenden Be-
schluß gefaßt:
Werden auf den Inhaber lautende Renten= und Schuldverschreibungen,
welche von dem Aussteller zum Zweck der Herabsetzung des Zinsfußes eingelöst
und mit dem Vermerk über die Zinsherabsetzung versehen sind, demnächst von
dem Aussteller wieder begeben, so ist aus Anlaß dieser Wiederbegebung die Ab-
gabe nach der Tarifnummer 2 bezw. 3 des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetz-
blatt für 1885 S. 179) nicht zu erheben.