Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.K 57. 
Kaiser und Könige von Preußen verliehenen 
k. preußischen Kronenorden III. Klasse, sowie 
für das von Seiner Majestät dem Könige 
von Sachsen ihm verliehene Ritterkreuz l. Klasse 
des k. sächsischen Albrechts-Ordens, 
unter'n 23. ds. Mts. dem Stabs- 
kontroleur und Schatzmeister des k. Haus- 
Ritterordens vom heiligen Hubertus, Friedrich 
Zanders, für das ihm von Seiner Majestät 
dem Könige von Sachsen verliehene Ritter- 
kreuz Il. Klasse des k. sächsischen Albrechts- 
Ordens und 
unter'm 26. desselben Monats dem k. 
außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister am k. sächsischen Hofe, Gideon 
von Rudhart, für das ihm von Seiner 
Majestät dem Könige von Sachsen verliehene 
Großkreuz des k. sächsischen Albrechts-Ordens 
die Bewilligung zur Annahme und zum 
Tragen zu ertheilen. 
t#. Schwedisches und Uarwegisches 
Cansulat in Mürnberg und Karlöruhe. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
663 
Verweser, haben mit Allerhöchster Ent- 
schließung vom 12. Dezember ds. Is. aller- 
gnädigst zu genehmigen geruht, daß der k. 
Schwedische und Norwegische Consul Bernhard 
Lang in Nürnberg auch in dem ihm nun- 
mehr als Amtsbezirk zugewiesenen Gebiete 
der Kreise Oberpfalz und Regensburg, Ober- 
franken, Mittelfranken und Unterfranken und 
Aschaffenburg, sowie der für die Pfalz er- 
nannte k. Schwedische und Norwegische Consul 
Christian Robert Kölle in Karleruhe in 
dieser dienstlichen Eigenschaft anerkannt werden. 
Französisches Tonsulat für die Pfalz 
in Mannheim. 
Im VNamen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben unter'm 19. Dezember 
ds. Is. allergnädigst zu genehmigen geruht, 
daß der an die Stelle des bisherigen Consuls 
Ludwig Jakob Viktor Oppelt zum fran- 
zösischen Consul für die Pfalz, mit dem Wohn- 
sitze in Mannheim, ernannte Eugen Maria 
Jakob Cor in dieser dienstlichen Eigenschaft 
anerkannt werde. 
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