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Beilage J zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1886.*
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 10. Juni 1886 in Sachen des Guts-
besitzers Dr. Barrentrapp auf dem Nilkheimerhofe gegen den königlichen Fiscus wegen Steuer-
und Zinsvergütung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Würzburg #
und der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg (Kammer der Finanzen) betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Gutsbesitzers Dr. Varren-
trapp auf dem Nilkheimerhofe gegen den königlichen Fiscus wegen Steuer= und Zins-
vergütung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Würz-
burg l und der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg (Kammer der Finanzen)
betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
Gründe:
Der Gutsbesitzer Dr. Varrentrapp auf dem Nilkheimerhofe wurde durch Beschluß
des k. Rentamts Aschaffenburg vom 28. Oktober 1882, welchem Beschlusse auch der
Steuerausschuß beitrat, mit der Wirkung vom 1. Januar 1882 an für seine in Ver-
bindung mit seinem Oekonomie-Anwesen betriebene Milchwirthschaft mit einer Gewerbesteuer
zu 36 40 J pro Jahr belegt, da diese Milchwirthschaft nicht unter die nach Art. 2
des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 19. Mai 1881 bezeichneten, von der Gewerbesteuer be-
freiten landwirthschaftlichen Nebengewerbe zu rechnen sei.
In Folge dessen hat Dr. Varrentrapp unbestritten an das k. Rentamt Aschaffen-
burg als Gewerbestener, dann darauf entfallende Kreis= und Gemeinde-Umlagen bezahlt:
a) am 21. Mai 1883 für Jahr 1882 — 74 82 J
.b) „ 27. März 1884 „ „ 1883 = 73„ 89 „
„ 9. Mai 1884 „ „ — 33 „ 27 „
. 2. Oktober 1884, 1884 — 33 , 27,
1 Abil 1866, „Helftev. 15385 = 33, 27,
* Vellage 1. —e zu München den 10. August 1886.