Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

Der Anspruch auf solche Rückvergütung ist hienach bei den Finanzbehörden geltend 
zu machen und gegebenen Falls die treffende Aufsichtsstelle um Abhilfe anzugehen. 
Die Einmischung der Gerichte in den Wirkungskreis der Finanzbehörden durch Prüfung 
der Frage, ob diese bei Leistung einer Rückvergütung den gesetzlichen Vorschriften gemäß ge- 
handelt haben, ist mit der in dem verfassungsmäßigen Organismus begründeten selbstständigen 
und den Gerichten koordinirten Stellung der Administrativbehörden nicht vereinbar. 
Der Umstand allein, daß ein Klagegrund vorgeführt wird, welcher auch einem civil- 
rechtlich verfolgbaren Anspruche als Unterlage dienen kann, berechtigt nicht zu dem Schlusse, 
daß ein vor den Civilgerichten auszutragendes Privatrechtsverhältniß vorliege; denn wie 
schon in früheren Urtheilen dieses Gerichtshofes erkannt, 
— vergl. Urtheil vom 20. Dezember 1875 Ges.= u. V.-Bl. 1876 Beil. II1 — 
ist nicht der Rechtstitel, auf welchen hin ein Anspruch erhoben wird, sondern die rechtliche 
Natur der Sache zunächst für die Zuständigkeitsfrage maßgebend. 
Die hier versuchte Einkleidung des Anspruches auf Rückvergütung der Steuer und 
Umlagen in die Form einer condictio indebiti odber actio duod metus causa ändert 
selbstverständlich nicht die Natur des bestehenden Rechtsverhältnisses; denn Leistung ohne 
Verpflichtungsgrund oder in Folge Zwangsandrohung kann wie in bidvilrechtlichen Ver- 
hältnissen so auch im Gebiete der Verwaltung vorkommen; für die rechtliche Natur der Sache 
und die dadurch bedingte Zuständigkeitsfrage ist dieser Thatumstand nicht entscheidend. 
Vergl. auch Dr. Wach Handbuch des Civilprozesses I. Bd. S. 108 Note 80. 
Dasselbe gilt von dem in den Motiven der amtsgerichtlichen Entscheidung festgehaltenen 
Gesichtspunkte des Anspruches auf Schadensersatz; denn der behauptete Schaden besteht eben 
nur in der Entrichtung einer Steuer 2c., zu deren Leistung eine Verpflichtung nicht besteht, 
und der dadurch bewirkten Vermögensminderung des Steuerzahlers. 
Für den klägerischen Anspruch auf Rückvergütung der Gewerbesteuer und der auf 
diese entfallenden Kreis= und Gemeindeumlagen, welche Kläger bei dem k. Rentamte 
Aschaffenburg einbezahlt hat, ist nach dem Erörterten der Rechtsweg ausgeschlossen. 
Unterstützend tritt für diese Annahme hinzu die Erwägung, daß hier bereits ein Aus- 
spruch der zuständigen Steuerbehörde über die Verpflichtung zur Rückzahlung der bezahlten 
Steuern 2c. vorliegt, weshalb es sich in der That nur um den Vollzug dieses Ausspruches handelt.
	        
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