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Dieser Vollzug aber kann nur auf dem Administrativwege erfolgen.
Mit der Klage auf Rückvergütung der bezeichneten Beträge ist auch der Auspruch auf
Zahlung von Verzugszinsen aus denselben verbunden.
Auch für diesen Anspruch sind die Gerichte nicht zuständig.
Die Forderung von Verzugszinsen bildet im Gegenhalte zu derjenigen Geldforderung,
aus welcher dieselben berechnet werden, die Nebensache.
Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen —
vergl. Bayer Vorträge VIII. Aufl. S. 4066 —
folgen aber Nebensachen als Accessorien der Hauptsache und theilen die für diese bestehende
Zuständigkeit, soferne nicht ein eigener selbstständiger Klagegrund für jene besteht —
vergl. Seuffert Commentar zur bay. G.-O. von 1753 II. Auflage II. Bd. S. 189 —.
Dieser besondere Fall liegt nicht vor, denn wie die Hauptsache, so beruht auch diese
Nebensache auf der Behauptung einer durch die Stenereinhebung bewirkten rechtswidrigen
Minderung des Vermögens des Klägers und Entganges der aus dem so entzogenen Be-
trage zu ziehenden Zinsen.
Es erscheint demgemäß in dieser Sache nach jeder Richtung der Rechtsweg aus-
geschlossen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz=
konflikte vom 10. Juni 1886, wobei zugegen waren: von Schebler, Präsident, I#r.
von Standinger, Seiffert, von Lößl, Reindl, Frhr. von Tautphöus,
Pfeiffer, Räthe, von Küffner, Oberstaatsanwalt und Frauendorfer, Sekretär.
Unterschrieben sind:
von Schebler.
Frauendorfer,
k. Sekretär.