Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Tochter auf gleiche Art an die zweite Tochter des letzten Besitzers und ihre Nach- 
kommenschaft, ebenso an die dritte und übrigen Töchter des letzten Besitzers und 
ihre Descendenz. 
2. Wäre aber keine Tochter des letzten Fideikommißbesitzers und auch keine Nach- 
kommenschaft von solcher vorhanden, so geht die Erbfolge auf dasjenige Glied der 
Nachkommenschaft meiner Töchter Julie, Elisabeth und Aloysia über, welches mit 
dem letzten männlichen Fideikommißbesitzer am nächsten durch die Bande des Bluts- 
verwandten und unter gleich nahen Verwandten das älteste sein wird, sofort nach 
dessen Tode auf seine eheliche Nachkommenschaft und in kinderlosen Fällen wieder 
auf einen anderen Zweig meiner weiblichen Descendenz nach der soeben bestimmten 
Nähe des Verwandtschaftsgrades über. 
§. 82. 
In allen diesen Fällen hat jedoch bei der Nachkommenschaft eines auf obige Art zum 
Fideikommiß berufenen weiblichen Descendenten das Vorrecht des Mannsstammes vor dem 
weiblichen Geschlechte und die Primogenitur — Lineal — Erbfolge wieder auf dieselbe 
Weise einzutreten, wie dieses bei meinem Manusstamme festgesetzt ist. 
§. 83. 
Der Gemahl einer auf solche Art zur Srccession in das Fideikommiß gelangenden 
Tochter und seine Nachkommenschaft hat dem Geschlechtsnamen den Namen der Fideibe- 
sitzung „Moos“ beizusetzen. 
8. 84. 
Im Falle auch meine weibliche Descendenz erloschen sein sollte, soll, wenn mein Herr 
Bruder Otto nach dem Aussterben seiner Descendenz meine Nachkommen zur Succession 
in das Fideikommiß Grafenaschau beruft, das Fideikonimiß Moos an die eheliche successions— 
fähige Descendenz meines Herrn Bruders Otto übergehen und zwar zunächst au denjenigen 
seiner männlichen Descendenten, welcher mit dem letzten Besitzer oder der letzten Besitzerin 
des Fideikommisses Moos aus meiner Descendenz im nächsten Grade blutsverwandt ist und 
allen Anforderungen des gegenwärtigen Statuts (§§. 67, 68, 69, 70, 72) entspricht. 
Bei gleich naher Verwandtschaft entscheidet das höhere Alter.
	        
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