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Tochter auf gleiche Art an die zweite Tochter des letzten Besitzers und ihre Nach-
kommenschaft, ebenso an die dritte und übrigen Töchter des letzten Besitzers und
ihre Descendenz.
2. Wäre aber keine Tochter des letzten Fideikommißbesitzers und auch keine Nach-
kommenschaft von solcher vorhanden, so geht die Erbfolge auf dasjenige Glied der
Nachkommenschaft meiner Töchter Julie, Elisabeth und Aloysia über, welches mit
dem letzten männlichen Fideikommißbesitzer am nächsten durch die Bande des Bluts-
verwandten und unter gleich nahen Verwandten das älteste sein wird, sofort nach
dessen Tode auf seine eheliche Nachkommenschaft und in kinderlosen Fällen wieder
auf einen anderen Zweig meiner weiblichen Descendenz nach der soeben bestimmten
Nähe des Verwandtschaftsgrades über.
§. 82.
In allen diesen Fällen hat jedoch bei der Nachkommenschaft eines auf obige Art zum
Fideikommiß berufenen weiblichen Descendenten das Vorrecht des Mannsstammes vor dem
weiblichen Geschlechte und die Primogenitur — Lineal — Erbfolge wieder auf dieselbe
Weise einzutreten, wie dieses bei meinem Manusstamme festgesetzt ist.
§. 83.
Der Gemahl einer auf solche Art zur Srccession in das Fideikommiß gelangenden
Tochter und seine Nachkommenschaft hat dem Geschlechtsnamen den Namen der Fideibe-
sitzung „Moos“ beizusetzen.
8. 84.
Im Falle auch meine weibliche Descendenz erloschen sein sollte, soll, wenn mein Herr
Bruder Otto nach dem Aussterben seiner Descendenz meine Nachkommen zur Succession
in das Fideikommiß Grafenaschau beruft, das Fideikonimiß Moos an die eheliche successions—
fähige Descendenz meines Herrn Bruders Otto übergehen und zwar zunächst au denjenigen
seiner männlichen Descendenten, welcher mit dem letzten Besitzer oder der letzten Besitzerin
des Fideikommisses Moos aus meiner Descendenz im nächsten Grade blutsverwandt ist und
allen Anforderungen des gegenwärtigen Statuts (§§. 67, 68, 69, 70, 72) entspricht.
Bei gleich naher Verwandtschaft entscheidet das höhere Alter.