Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Gebrauch, so verbleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Bestellung 
von Vormundschaften, Kuratelen und Behandlung von Verlassenschaften. 
§. 93. 
Ist das Fideikommiß Moos an meine weibliche Nachkommenschaft übergegangen, so 
soll es bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Bestellung von Vormundschaften und 
Kuratelen und die Behandlung von Verlassenschaften sein Bewenden haben. 
Tit. X. Familienrath und Schiedsgericht. 
§. 91. 
Differenzen und Streitigkeiten, welche unter den Familiengliedern über gegenwärtiges 
Fideikommißstatut und dessen Anwendung in seinen einzelnen Bestimmungen entstehen, sollen 
weder von einem der Fideikommißnachfolger noch von einem anderen Mitgliede der Familie 
zur Entscheidung vor die Gerichte gezogen werden, vielmehr sind die dissentirenden oder 
streitenden Theile verpflichtet, ihre Sache zum Zwecke einer gütlichen Beilegung dem Familien- 
rathe vorzutragen. 
§. 95. 
Der Familienrath besteht aus den volljährigen männlichen Anwärtern (§. 56) und 
ist als konstituirt zu betrachten, wenn auf die an sämmtliche mämliche volljährige Anwärter 
ergangene Einladung an dem für die Abhaltung des Familienrathes anberaumten Tage 
wenigstens drei außer den dissentirenden oder streitenden Theilen erschienen sind. 
S. 96. 
Die Einladung zum Familienrathe hat von dem Fideikommißbesitzer und im Falle 
dieser betheiligt, oder eine Dame ist, von dem ältesten männlichen unbetheiligten Anwärter 
auf Ansuchen des betheiligten Familiengliedes zu geschehen. 
§. 97. 
Bringt der Familienrath eine Vermittlung nicht zu Stande, oder konstituirt sich der 
Familienrath nicht innerhalb 4 Wochen nach gestelltem Ansuchen auf Zusammenberufung 
desselben, oder aber ist die Zusammenbernfung eines solchen, sei es wegen der mangelnden
	        
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