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Gebrauch, so verbleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Bestellung
von Vormundschaften, Kuratelen und Behandlung von Verlassenschaften.
§. 93.
Ist das Fideikommiß Moos an meine weibliche Nachkommenschaft übergegangen, so
soll es bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Bestellung von Vormundschaften und
Kuratelen und die Behandlung von Verlassenschaften sein Bewenden haben.
Tit. X. Familienrath und Schiedsgericht.
§. 91.
Differenzen und Streitigkeiten, welche unter den Familiengliedern über gegenwärtiges
Fideikommißstatut und dessen Anwendung in seinen einzelnen Bestimmungen entstehen, sollen
weder von einem der Fideikommißnachfolger noch von einem anderen Mitgliede der Familie
zur Entscheidung vor die Gerichte gezogen werden, vielmehr sind die dissentirenden oder
streitenden Theile verpflichtet, ihre Sache zum Zwecke einer gütlichen Beilegung dem Familien-
rathe vorzutragen.
§. 95.
Der Familienrath besteht aus den volljährigen männlichen Anwärtern (§. 56) und
ist als konstituirt zu betrachten, wenn auf die an sämmtliche mämliche volljährige Anwärter
ergangene Einladung an dem für die Abhaltung des Familienrathes anberaumten Tage
wenigstens drei außer den dissentirenden oder streitenden Theilen erschienen sind.
S. 96.
Die Einladung zum Familienrathe hat von dem Fideikommißbesitzer und im Falle
dieser betheiligt, oder eine Dame ist, von dem ältesten männlichen unbetheiligten Anwärter
auf Ansuchen des betheiligten Familiengliedes zu geschehen.
§. 97.
Bringt der Familienrath eine Vermittlung nicht zu Stande, oder konstituirt sich der
Familienrath nicht innerhalb 4 Wochen nach gestelltem Ansuchen auf Zusammenberufung
desselben, oder aber ist die Zusammenbernfung eines solchen, sei es wegen der mangelnden