Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Anzahl der Amwärter oder weil sämmtliche derselben als betheiligt erscheinen, nicht möglich, 
so ist jeder streitende Theil berechtigt, die Entscheidung einem Schiedsgerichte zu unterstellen. 
8. 98. 
Das Schiedsgericht besteht,. wenn sich die Partheien nicht über eine größere Anzahl 
von Schiedsrichtern einigen, aus drei Personen, deren eine von jeder Parthei aus Standes- 
genossen, die dritte von den beiden zuerst gewählten ohne Rücksicht auf den Stand ernannt 
wird. Können diese sich nicht verständigen, so entscheidet zwischen den von ihnen gewählten 
Personen das Loos. 
. 99. 
Besteht die Klagsparthei oder die beklagte Parthei aus mehreren Personen, so ist 
jede derselben zur Ernennung eines Schiedsrichters befugt. 
Wenn in solchem Falle die Zahl der von der Klagsparthei gewählten Schieds- 
richter größer ist, als die von der beklagten Parthei oder umgekehrt, so hat jene Parthei, 
welche in der Minderzahl ist, so viele weitere Schiedsrichter zu ernennen, bis ihre Zahl 
jener der Gegenparthei gleichkommt. 
Können sich die mehreren Personen einer Parthei über die zur Ausgleichung zu 
wählenden Schiedsrichter nicht einigen, so haben die von ihnen nach Maßgabe des Absatzes 1 
gewählten Schiedsrichter diese Wahl vorzunehmen. 
Können auch diese sich nicht über die zum Au:egleich zu wählenden Schiedsrichter 
einigen, so entscheidet unter denen von ihnen hiezu Bezeichneten das Loos. 
Ist auf solche Weise die gleiche Zahl der Schiedsrichter für jede Parthei festgestellt, 
so wählen diese einen weiteren für den Stichentscheid erforderlichen Schiedsrichter. 
Die in solcher Weise gewählten Schiedsrichter wählen unter sich einen Obmann. 
8. 100. 
Diejenige Parthei, welche einen Ausspruch des Schiedsgerichts herbeiführen will, hat 
der Gegenparthei den oder die Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, 
binnen der Frist von einer Woche das Gleiche zu thun. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser 
Frist ist, wenn die beklagte Parthei nur aus einer Person besteht, vom Kläger der Besitzer 
des Haus= und Stammfideikommisses Isny anzugehen, für die beklagte Parthei einen 
Schiedsrichter zu ernennen. 
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