Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

60 
Besteht aber die beklagte Parthei aus mehreren Personen, so geht das Wahlrecht der- 
jenigen, welche einen Schiedsrichter innerhalb der vorgestreckten Frist nicht benannt haben, 
wenn nur ein Mitbeklagter vorhanden, welcher einen Schiedsrichter gewählt hat, auf diesen 
Einen Schiedsrichter, wenn aber zwei oder mehrere Mitbeklagte, welche ihrerseits Schieds- 
richter gewählt haben, vorhanden sind, auf die von diesen Mitbeklagten gewählten Schieds- 
richter über. 
Können diese über eine Wahl sich nicht einigen, so entscheidet zwischen den von ihnen 
hiefür bezeichneten Personen das Loos. 
§ 101. 
Das Schiedsgericht hat nach genügsamer Vernehmung der Betheiligten und nach Er- 
hebung der Beweiemittel seinen Ausspruch zu erlassen, der sich auch auf die Kosten des 
Verfahrens erstreckt. Es bestimmt die Regeln seines Verfahrens nach eigenem Ermessen, 
ohne an die strenge Handhabung prozessualer Beweisgrundsätze, Formen und Fristen ge- 
bunden zu sein. 
§. 102. 
Kommt einer der Schiedsrichter, bevor das Urtheil erlassen ist, in Abgang, so wird 
er durch die Wahl der übrigen Schiedsrichter ersetzt. 
Können diese sich nicht einigen, findet §. 99 Absatz 4 Anwendung. 
8. 103. 
Der schiedsrichterliche Spruch hat unter den Partheien die Wirkungen eines rechts- 
kräftigen richterlichen Urtheils. 
8. 104. 
Erklärt das Schiedsgericht nach seinem Zusammentritte aus irgend einem Grunde, 
daß es außer Stand sei, sich mit Entscheidung der Sache zu befassen, oder lehnt es über— 
haupt die Entscheidung ab, so wird ein neues Schiedsgericht in der oben festgesetzten Weise 
gebildet und es tritt, wenn auch dieses dieselbe Erklärung abgibt, die Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte ein. 
§. 105. 
In allem Uebrigen kommen die Bestimmungen im 10. Buch der Reichs-Civilprozeß- 
ordnung zur Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.