Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Tit. XI. Aenderungen des Statuts und Erlöschnng des Fideikommisses. 
8. 106. 
Aenderungen des gegenwärtigen Statuts können zu jeder Zeit beschloffen werden. 
Hiezu genügt: 
1) wenn außer dem Fideikommißbesitzer mehr als zwei Anwärter vorhanden sind, 
Stimmenmehrheit. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Fideikommißbesitzers. 
2) in allen übrigen Fällen Stimmeneinheit. 
Wenn die obenbezeichneten Personen minderjährig sind, oder sonst unter Kuratel stehen, 
so treten für dieselben ihre Vormünder und Kuratoren ein. 
S. 107. 
Das Fideikommiß erlischt beim Abgange von katholischen Anwärtern (8 75.) 
8. 108. 
Wenn die Zeitströmung mit Grund befürchten läßt, daß eine Aufhebung der Fidei— 
kommisse unter gänzlicher oder theilweiser Entziehung des der Familie gehörigen Vermögens 
bevorstehe, können die Anwärter auf dem in §. 106 vorgezeichneten Wege eine Aufhebung 
des Fideikommisses beschließen. 
Sie haben hiebei in einer den jeweiligen Zeitumständen entsprechenden Weise dafür 
zu sorgen, daß das Vermögen des Fideikommisses und der Familienstiftung unangetastet 
erhalten bleibt, damit aus demselben bei veränderten Zeitverhältnissen wieder ein Fidei- 
kommiß, und wenn dies nicht angeht, eine Anstalt oder eine Stiftung in's Leben gerufen 
werde, welche so weit als thunlich die in gegenwärtigem Statute angestrebten Zwecke zu 
erfüllen geeignet erscheint. 
Tit. XII. Schlußbestimmungen. 
S. 109. 
Auf Beisetzung in der Familiengruft in Moos haben außer meiner Gemahlin, Gräfin 
Anna, gebornen Gräfin von Rechberg-Rothenlöwen, und meinen 6 Kindern nur jene meiner 
Nachkommen katholischer Konfession Anspruch, welchen der jeweilige Fideikommißbesitzer die 
Beisetzung daselbst gewährt. Letzterer soll dabei der Pietät gegen die Familie und ihre 
Glieder Rechnung tragen. 
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