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§. 110.
Durch die von mir für den Fall meines Ablebens getroffenen Bestimmungen ist dafür
gesorgt, daß der Pflichttheil meiner Kinder durch die Gründung dieses Fideikommisses in
keiner Weise beeinträchtigt wird. Sollten aber wider Erwarten bis zu meinem Ableben
die Verhältuisse eine solche Aenderung erleiden, daß meine Kinder in ihrem Pflichttheile
verkürzt wären, so ist mein Fideikommißnachfolger berechtigt, für den ungedeckten Theil des
Pflichttheils eine Schuld auf das Fideikommiß aufzunehmen.
8. 111.
Wenn eine Bestimmung gegenwärtigen Statuts sich als zweideutig oder zweifelhaft
erweisen sollte, ist, wenn mein Wille unzweidentig aus den diesem Statute beigegebenen
Motiven erhellt, der in letzteren ausgesprochene Willensausdruck maßgebend.
§. 112.
In allen übrigen Fällen, in welchen sich gegemwärtiges Statut als unzureichend er-
weisen sollte, sind die Bestimmungen der VIlI. Verfassungsbeilage, soweit sie mit den im
gegenwärtigen Statute aufgestellten Grundsätzen vereinbar sind, in analoger Weise zur
Anwendung zu bringen.
§. 113.
Wenn die im gegenwärtigen Statute angezogenen gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben
oder geändert werden sollten, so kommen die an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimm-
ungen zur Anwendung, insoferne nicht in diesem Falle die Anwärter auf dem in 8. 106
vorgezeichneten Wege anderweitige zulässige Vorschriften im Statute treffen.
8. 114.
Ich behalte mir ausdrücklich das Recht bevor, jederzeit die Bestimmungen dieses
Statuts abzuändern und aufzuheben.
Insbesondere behalte ich mir das Recht bevor, den Fideikommißbesitzer noch mit einer
Neute zu Gunsten eines Dritten zu belasten.
Moos, den 25. November 1885.
Friedrich Graf Quadt-Wyhradt-Isny.