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Nr. 2896.
Bekanntmachung, die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze wegen
Erhebung von Reichs-Stempelabgaben betr.
Rönigliches Staatsministerium der Finanzen.
Die in der Nummer 7 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 12. Fe-
bruar lfd. Is. auf Seite 32 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
9. Februar lfd. Is. wird nachstehend im Abdruck zur entsprechenden Wahrnehmung be-
kannt gegeben.
München, den 22. Februar 1886.
Dr. v. Niedel.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Januar ds. Is. beschlossen, daß
die Nummer 19a der Aneführungsvorschristen zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung von
Reichs-Stempelabgaben (Central-Blatt 1885 S. 417), folgenden Zusatz erhalte:
„Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeit-
lichen Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von
Loosen festgesetzt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu
einer gewissen Maximalzahl auszugeben, darf die Versteuerung der Loose nach
Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten Theils
der auszugebenden Loose gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz
dieser Nummer. Die Vorlegung einer weiteren Anzahl von Loosen zur Ab-
stempelung ist mittelst besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter
Angabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die erste
Anumeldung Bezug zu nehmen ist.“
Berlin, den 9. Februar 1886.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Burchard.