Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

8. 9. 
Revision der Lokomotiven und Tender. 
1. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem deren Kessel einer technisch. 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als zu- 
lässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name 
des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabrikuummer und das Jahr 
der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive be- 
zeichnet sein. 
2. Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Ne- 
gister zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründ 
lichen Revision zu unterwersen. Diese Revision hat bei neuen oder mit neuen Kesseln ver- 
sehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Die Nevision 
ist nach Zurücklegung eines Weges von höchstens 100000 Kilometern, sowie nach jeder 
größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren zu wiederholen. Bei 
Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, 
ist der Lokomotivkessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittelst einer 
Druckpumpe zu probiren. 
3. Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird be- 
stimmt, daß die Prüfung für eine Dampsspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären 
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen 
Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, ver- 
bleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung Amwendung gefunden hat, 
sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
4. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
5. Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Mano- 
meters zu prüsen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.