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4. Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise
so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten
Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
5. Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung
zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt besonderer Ge-
nehmigung.
6. Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen,
beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienen-
oberkante entfernt bleiben.
7. Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1.000 Meter
in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, d. h. solchen
Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotivführerstande aus in Thätigkeit ge-
setzt werden können.
8. Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der
nach §. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.
§. 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
1. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive
so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch die letzteren
auf Horizontalen bei Personenzügen, bei Güterzügen,
wie auf Neigungen bis 1:500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil,
auf Neigungen
von 1:500 ausschl. „ 1:300 „ » ,,6. ,,,,10.«
,,1:300,, ,,1:200» « ,,5.»»8.»
,,1:200,, »1:100» » „ 4. „ „ 7. „
„ 1:100 „ „ 1:60 « ,, „ 3. „ „ 5. „
„ 1:60 „ „ 1:40 2 „ 4. „
77 77 77 " 77 7“
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende überschießende
Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahrplanmäßig sowohl
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