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8. 14.
Berschluß und Beleuchtung der Personenwagen.
1. Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung ver-
sehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
2. Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorrichtungen
gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
3. Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im Innern
versehen sein.
8. 16.
Signallaternenstützen
1. Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen lau-
senden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche so
anzubringen sind, daß die ausgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über
die Decke desselben hervorragt.
2. Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit gquadrati-
schem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge
und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens
gestellt werden. Der größte Onerschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel
den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter
Höhe betragen und derjeuige des Laternenaufssatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite
und 0,120 Meter Höhe haben.
8. 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer
sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement ge-
stattet sind.
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