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Außerdem sind die Kreisregierungen befugt, unter besonderen Umständen Befreiung
von der Vorführung eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch der Vor-
stand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde hierzu ermächtigt.
In den Fällen unter c—e ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte Bescheinigung
vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
5) die Königlichen Staatsgestüte.
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
8. 5.
Die Vorstände der Gemeinde-Verwaltungen, im Behinderungsfalle ihre Stell-
vertreter, haben sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit
fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde
vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des
Besitzers angibt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vor-
führen der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vor-
führen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet.
F. 6.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Kommission zu
prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde zu.
sondern.
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwendung
der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. «