Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

12. 145 
Außerdem sind die Kreisregierungen befugt, unter besonderen Umständen Befreiung 
von der Vorführung eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch der Vor- 
stand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde hierzu ermächtigt. 
In den Fällen unter c—e ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte Bescheinigung 
vorzulegen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen 
Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
5) die Königlichen Staatsgestüte. 
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern. 
8. 5. 
Die Vorstände der Gemeinde-Verwaltungen, im Behinderungsfalle ihre Stell- 
vertreter, haben sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit 
fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde 
vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des 
Besitzers angibt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vor- 
führen der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vor- 
führen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet. 
F. 6. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Kommission zu 
prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorderpferde zu. 
sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwendung 
der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.