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Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die da-
durch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissär zu veranlassen.
S. 30.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche
Pferde zu stellen, so kann hierauf in Auonahmefällen von der Aushebungs-Kommission
eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde
vorgeführt werden.
§. 31.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär-
Kommissär statt.
Derselbe läßt sie auf der linken Seite des Halses hart unter dem Mähnenkamm
mit dem für Mobilmachungspferde vorgeschriebenen Brand (VW.) und mit einer sogenannten
Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der
Name des Verwaltungs-Bezirkes angegeben ist.
8. 32.
In denjenigen Verwaltungs-Bezirken, wo nach Vereinbarung des betreffenden General-
Kommandos mit der Kreisregierung Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft
werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Auschluß an die-
jenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der
Pferde festgesetzten entsprechend.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hin-
sichtlich der Unalität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Be-
stimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde
anszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage C eingetragen.