Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M I2. 155 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte 
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den 
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die da- 
durch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissär zu veranlassen. 
S. 30. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche 
Pferde zu stellen, so kann hierauf in Auonahmefällen von der Aushebungs-Kommission 
eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde 
vorgeführt werden. 
§. 31. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
Kommissär statt. 
Derselbe läßt sie auf der linken Seite des Halses hart unter dem Mähnenkamm 
mit dem für Mobilmachungspferde vorgeschriebenen Brand (VW.) und mit einer sogenannten 
Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der 
Name des Verwaltungs-Bezirkes angegeben ist. 
8. 32. 
In denjenigen Verwaltungs-Bezirken, wo nach Vereinbarung des betreffenden General- 
Kommandos mit der Kreisregierung Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft 
werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Auschluß an die- 
jenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist dem für Aushebung der 
Pferde festgesetzten entsprechend. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hin- 
sichtlich der Unalität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Be- 
stimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde 
anszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage C eingetragen.
	        
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