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vom gleichen Tage, auf Grund des Artikel 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 „die
Benützung des Wassers betreffend“, des Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 1875
„die Bestimmung von Geldstrasen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend“,
endlich des Artikel 3 Ziffer 10 lir. b und Ziffer 15 des Gesetzes vom 18. August 1879
zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung zu verordnen, was folgt:
I. Rheinschiffer-Patente.
8. 1.
Wer das in Artikel 15 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
vorgeschriebene Patent über die Befugniß zum selbstständigen Betriebe der Rheinschifffahrt
erwerben will, muß den Nachweis liefern, daß er eine Lehrzeit oder Beschäftigung im
Schiffergewerbe von mindestens vier Jahren durchgemacht und davon wenigstens zwei Jahre
auf Schiffen zugebracht hat, welche entweder den Rhein in seiner ganzen Länge oder doch
diejenige Strecke befahren, für welche das Patent nachgesucht wird.
Hiebei kommt jedoch nur die wirkliche Fahrzeit, nicht auch das Verweilen auf einem
stillliegenden Schiffe in Anrechnung.
Bewerber um ein Patent zur Führung von Dampfschiffen haben außerdem ein glaub-
würdiges Zeugniß darüber vorzulegen, daß sie von den erwähnten vier Jahren wenigstens
ein Jahr die Dampfschifffahrt praktisch erlernt haben.
8. 2.
Die in 8. 1 geforderten Nachweise sind zu liefern durch Zeugnisse derjenigen paten—
tirten Rheinschiffer, bei welchen der Bewerber gelernt oder im Dienste gestanden hat.
Sofern deren Zeugniß nicht mehr beigebracht werden kann, genügt ein solches von
zwei andern patentirten Rheinschiffern, welchen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber in
der That die vorgeschriebene Zeit als Rheinschiffer gedient und die Rheinschifffahrt erlernt
hat. In dem Zeugnisse muß auch bestätigt sein, ob der Bewerber bei der Befahrung des
Rheines die Führung des Ruders mit besorgt hat.
Die Zeugnisse müssen von einem öffentlichen Beamten beglaubigt sein.