Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

442 
  
Angabe 
bei den für Mili- 
täranwärter nicht 
ausschließlich be- 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
  
  
Bezeichnung der Stellen. stimmten Stellen, wenn es nicht die Vehörde Bemerkungen. 
in welchem Um- selbst ist, bei welcher die Ans 
fange dieselben stellung gewünscht wird. 
vorbehalten sind. 
V. Großherzogthum Baden. 
I. Staantsministerium. 
Kanzleidiener beim Ministerium. — Staateministerium. 1 
d& 
2 2 
S 
T 
2. 
10. 
I1. 
12. 
13. 
L 
II. Ministerium der Justiz, des Unltus und Unterrichts. 
Kanzleidiener, Hülfsdiener, Heizer des 
Ministeriums, der Gerichtennd Staats- 
anwaltschaften, 
Oberpedellen, Pedellen, Kanzlei-, Kassen-, 
Bibliothek-, Instituts= und Hausdiener 
der Hochschulen, 
Kanzleidiener den Oberschulraths, 
Schuldiener der Gymnasien, Progym: 
nasien und Lehrerseminarien, 
A. Diener der Turulehrerbildungsaustalt 
und der Baugewerkschule, 
Diener der Kunstschule, Alterthums- 
halle, des Mineralienkabinets, der 
Hof= und Landesbibliothek und Portier 
des Sammlungengebäudes, 
Kopisten und Diurnisten des Mini- 
steriums, der Gerichte und Staats- 
anwaltschaften, 
Kopisten und Diurnisten des Oberschul- 
raths, 
Kanzleigehülfen des Ministeriums, 
Kanzleigehülfen des Oberschulraths, 
Fecht= und Reitlehrer, 
Hülfsgefangenwärter, 
*Gefangenwärter, 
Dülfsaufseher und # Aufseher vein- 
schließlich der sogenannten # Werk- 
aufseher), wobei die bestandene Auf- 
seherprüfung nur ein Anurecht auf 
Stellen der Gewerbegattung gibt, für 
welche sie bestanden ist, 
zu zwei Drineln. 
  
  
Ministerium der Justiz, 
des Kultus und Unter- 
richts. 
Oberschulrath. 
Ministerium der Just#z, des 
Kultus und Unterrichts. 
Verwaltungshof. 
Oberschulrath. 
Verwallungshof. 
Oberschulrath. 
Ministerium der Justiz, 
des Kultus und Unter 
richts. 
Centralstrafanstaltsver- 
waltungen. 
Dieienigen Stellen 
für welche die Be 
fähigung durch 
Ablegung einer 
Prüfung nach- 
zuweisen ist, sind 
mit einem be- 
  
zeichuct.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.