562
f. Strafen für Brennereibesitzer und Brennerelleiter.
8. 28.
Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von
alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein oder eine absichtliche Störung des Meß-
apparats ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen
Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen.
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen
zum Zweck der Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Brannt-
wein, oder zur Störung des Meßapparats ermittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als
solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftansend Mark.
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der
Vrennereigeräthe (§. 19 Ziffer 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol-
haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibe-
sitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist,
daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennereibesitzers verübt worden ist.
8. 29.
Brenuereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der
ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in ihrem Namen
und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls
der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der fub-
sidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Breunereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennerei-
leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann ein, wenn
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennereileiters ver-
übt worden ist. #
g. 80.
Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe durch unbefugte
Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder