Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 7. 
azulbmelbung der Besitzer von Brennereien dürfen leine Brennereigeräthe (§F. 6) und andere Personen 
crathe. . „ * „ « -’ » « « » 
keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz noch theilweise aus 
ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Bezirks angezeigt und von 
dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. 
8. 8. 
3-ermest zuund Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die abge 
räthe. änderten Brennereigeräthe und Gefäste werden nach der Bestimmung der Stenerbehörde 
nummerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thunlich ist, mit einem Stempel 
versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die Nummer muß der Brennereibesitzer an 
den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wir solche 
zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbeyörde 
bestimmt. 
Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäsr, welche lediglich im Interesse- 
der Stenerverwaltung erfolgt, dienen die über den Nauminhalt abzugebenden Anmeldungen 
zur vorläufigen Berechnung der Steuer. « 
89. 
4. Außerrgebrauch- Die vorhandenen Maisch und Destillirgeräthe werden von der Stenerbehörde für 
setzen der Geräthe. " · » » « ·' «. 
die Zeit, während welcher ein Betrieb nicht angemeldet und gestattet worden, auf au 
gemessene Weise außer Gebrauch gesetzt. 
8 10. 
5. Vorschiiften für Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, vor dem Beginn desselben 
die Benutzun er *ê „ . 
Jmmekeiks mach Gk-benBett-1ebsplannachdennäherenBelltmnumgcndi-r§»§.2-tss.derStcnnljclHtcllc 
anzumelden, diesen Belriebsplan in der Brennerei auszuhängen, solchen reinlich aufzu- 
bewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen. 
8 11. 
Wer Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat zuvor der Stener- 
hebestelle nach näherer Voischrift des §. 35 ein Verzeichniß seiner sämmtlichen Material-
	        
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