576
8. 7.
azulbmelbung der Besitzer von Brennereien dürfen leine Brennereigeräthe (§F. 6) und andere Personen
crathe. . „ * „ « -’ » « « »
keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz noch theilweise aus
ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Bezirks angezeigt und von
dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben.
8. 8.
3-ermest zuund Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die abge
räthe. änderten Brennereigeräthe und Gefäste werden nach der Bestimmung der Stenerbehörde
nummerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thunlich ist, mit einem Stempel
versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die Nummer muß der Brennereibesitzer an
den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wir solche
zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbeyörde
bestimmt.
Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäsr, welche lediglich im Interesse-
der Stenerverwaltung erfolgt, dienen die über den Nauminhalt abzugebenden Anmeldungen
zur vorläufigen Berechnung der Steuer. «
89.
4. Außerrgebrauch- Die vorhandenen Maisch und Destillirgeräthe werden von der Stenerbehörde für
setzen der Geräthe. " · » » « ·' «.
die Zeit, während welcher ein Betrieb nicht angemeldet und gestattet worden, auf au
gemessene Weise außer Gebrauch gesetzt.
8 10.
5. Vorschiiften für Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, vor dem Beginn desselben
die Benutzun er *ê „ .
Jmmekeiks mach Gk-benBett-1ebsplannachdennäherenBelltmnumgcndi-r§»§.2-tss.derStcnnljclHtcllc
anzumelden, diesen Belriebsplan in der Brennerei auszuhängen, solchen reinlich aufzu-
bewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen.
8 11.
Wer Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat zuvor der Stener-
hebestelle nach näherer Voischrift des §. 35 ein Verzeichniß seiner sämmtlichen Material-