Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

35. 581 
Steuerbehörde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle unter- 
suchen läßt und die zu entrichtende Steuer festsetzt. 
B. Vorschriften für die Benutzung der Brennereien und Geräthe. 
8. 24. 
Der im 8. 10 angeordnete Betriebsplan muß nach dem von der Steuerbehörde vor- 44. Maisch- 
zuschreibenden Muster für einen vollen Kalendermonat, oder wenn der Betrieb erst im 1. 
Laufe eines Monats beginnen soll, für den noch übrigen Theil des Kalendermonats einge- 
reicht werden, und die Einreichung mindestens drei Tage vor der ersten Einmeischung er- 
folgen. 
Außer den im §. 14 erwähnten Fällen kann eine Abänderung des angemeldeten Be- 
triebs einmal im Monate dann gestattet werden, wenn der Betrieb dadurch verstärkt wird. 
iereien. 
Anmeldung des 
iebes 
Betriebes. 
§. 25. 
Der Betriebsplan, zu dessen Ansertigung nur allein das von der Steuerhebestelle . Anfertigung und 
unentgeltlich zu liefernde Formular benutzt werden darf, muß deutlich geschrieben und, Wnnb 
: » .. . . « fahren mit denselben. 
daß darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, zweifach der ersteren übergeben werden. 
Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt dieselbe sofort zur Berichtigung zurück, und 
es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. 
Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung des Betriebsplaus 
nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben genehmigt und vollzogen; das 
eine bleibt bei der Steuerhebestelle, das andere wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, 
welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe an einem hellen Orte 
in der Brennerei, welchen die Steuerbehörde dazu auswählt, anzuheften und dort in einem 
Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung geben wird, 
während der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu erhalten, damit die 
Aufsichtsbeamten und Jeder, der in die Brennerei eintritt, alsbald solches einsehen können. 
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer 
binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgeliefert und kann alêdann gegen das bei der 
Steuerhebestelle zurückgebliebene Exemplar ausgetauscht werden. 
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