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sicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-Defraudation bestraft, so hat der-
selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist,
daß er bei Auswahl und Aunstellung, beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs be-
zeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
ll. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende für die unter I. bezeichneten
Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen
Unvermögeuns nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer
lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (88. 54.
55.), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden nur unter der zu Il. 2
bestimmten Voraussetzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäß-
heit der Vorschriften zu l. kann der Brennereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß
verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in
diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von
dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermögensfalle an die
Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen
vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
□. Zusammentressen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.
8. 67.
Trelen der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Ver-
gehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung.
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses
Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der De-
fraudation hinzu.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche
nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und