Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 35. 593 
sicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-Defraudation bestraft, so hat der- 
selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, 
daß er bei Auswahl und Aunstellung, beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs be- 
zeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. 
ll. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses 
Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende für die unter I. bezeichneten 
Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen 
Unvermögeuns nicht beigetrieben werden kann. 
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer 
lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (88. 54. 
55.), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden nur unter der zu Il. 2 
bestimmten Voraussetzung ein. 
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäß- 
heit der Vorschriften zu l. kann der Brennereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß 
verurtheilt werden. 
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in 
diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. 
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von 
dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermögensfalle an die 
Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen 
vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
□. Zusammentressen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. 
8. 67. 
Trelen der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Ver- 
gehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung. 
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses 
Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der De- 
fraudation hinzu. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche 
nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und
	        
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