Für die Stromstrecke oberhalb Mannheim.
Artikel XXX.
a. Hinsichtlich der Floß-Wahrschau.
Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer von der
Verpflichtung, einen Wahrschannachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahr-
schauen der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden electromagnetischen Signal-
vorrichtung bedienen.
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Grefsern-Drusen-
heim oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke
zunächst des rechtsseitigen Ufers die in Artikel I Ziffer 2 vorgeschriebene Wahrschauflagge
aufgehißt und erst wieder eingezogen, wenn das Floß die Brücke passirt hat.
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der oben genannten
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße
mittelst des Telegraphen stattfinden. "
Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen oder bei etwaiger
Störung in der Leitung der letzteren hat die Wahrschau in der in Artikel I Ziffer 2 be-
stimmten Weise zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens
sich eines sogenannten Fahrbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahr-
schau zu bedienen.
b. Hinsichtlich der Bemannung, Ausrüstung und Untersuchung der Flöße.
Die Bestimmungen in den Artikeln XXII bis XXV finden auf den Betrieb der Flößerei
auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche
auf dieser Stromstrecke kommend Mannheim passiren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mann-
heim als Ort der Abfahrt solcher Flöße angesehen wird.
Dagegen wird vorgeschrieben:
1) Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müssen auf Flößen bis zu
12 Mann Bemannung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens
40 Meter Länge, auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf jedem Floß
ein großes Seil von 160 bis 180 Meter Länge und ein Beiseil von 15 bis 20 Meter
Länge vorhanden sein.