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2) Flöße, welche auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz an Orten
gebaut werden, wo die im Artikel XXIII vorgeschriebene Untersuchung nicht erfolgen kann,
werden dieser Untersuchung in Mainz unteriworfen.
Für abgebaute und zur Verlandung bestimmte Stromtheile und Rheindurchstiche.
Artikel XXXII.
1) Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in ge-
nügender Weise bezeichneter Stromtheile ist allen Flößen und Fahrzeugen mit Ausnahme
der Nachen untersagt.
2) Rheindurchstiche dürfen erst dann befahren werden, wenn die Schiffsahrt durch
dieselben von der zuständigen Behörde mittelst öffentlicher Bekanntmachung für eröffnet
erklärt sein wird.
Dritte Abtheilung.
Schluß-Bestimmungen.
Verpflichlung der Schiffer und Floßführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen.
Artikel XXXIII.
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes
einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen-
und Wasserbau-Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Straf-Bestimmungen.
Artikel XXXNIV.
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die in gegenwärtiger Polizeiordnung
gegebenen Vorschriften wird auf den Artikel 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom
17. Oktober 1868 Bezug genommen.