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Aufgabe alles öffentlichen Rechts darin sieht, den Gedanken zum
Ausdruck zu bringen, „dass dem Gemeinwesen eine Persönlichkeit
höherer Ordnung eignet, die sich in rechtlich normirter Weise
aus Gliedpersönlichkeiten zusammensetzt. Statt den körperschaftlichen
Verband in für sich stehende künstliche und natürliche
Individual-Persönlichkeiten zu zerreissen, muss es ihn als soziales
Lebewesen begreifen, in welchem einerseits wie im natürlichen
Organismus dem wechselnden Inbegriff der Theile eine immanente
Einheit des sie enthaltenden Ganzen gegenüber steht, andrerseits
aber eine im natürlichen Organismus undenkbare juristische Relation
zwischen gemeinheitlichem und gliedmässigem Sein stattfindet
87).*
e”), In SchmoLLer’s Jahrbuch 1883, Heft 4, S. 31; vgl. auch Genossen
schaftstheorie S. 9 u. a. v. a. O.
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