Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Aufgabe  alles  öffentlichen  Rechts  darin  sieht,  den  Gedanken  zum
Ausdruck  zu  bringen,  „dass  dem  Gemeinwesen  eine  Persönlichkeit
höherer  Ordnung  eignet,  die  sich  in  rechtlich  normirter  Weise
aus  Gliedpersönlichkeiten  zusammensetzt.  Statt  den  körperschaftlichen
  Verband  in  für  sich  stehende  künstliche  und  natürliche
Individual-Persönlichkeiten  zu  zerreissen,  muss  es  ihn  als  soziales
Lebewesen  begreifen,  in  welchem  einerseits  wie  im  natürlichen
Organismus  dem  wechselnden  Inbegriff  der  Theile  eine  immanente
Einheit  des  sie  enthaltenden  Ganzen  gegenüber  steht,  andrerseits
aber  eine  im  natürlichen  Organismus  undenkbare  juristische  Relation
  zwischen  gemeinheitlichem  und  gliedmässigem  Sein  stattfindet
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e”),  In  SchmoLLer’s  Jahrbuch  1883,  Heft  4,  S.  31;  vgl.  auch  Genossen
schaftstheorie  S.  9  u.  a.  v.  a.  O.

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