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und dem Verpächter an den eingebrachten Sachen und dem Letzteren an den Früchten des
verpachteten Grundstücks zustehen, erstrecken sich nicht auf diejenigen Sachen, welche nach
§. 715 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10 der Civilprozeßordnung der' Pfändung nicht unter-
worfen sind.
Art. 2.
Soweit die in §. 749 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Pfändung
nicht unterworfen sind, findet vorbehaltlich der Bestimmungen der Reichsgesetze eine Ueber-
tragung oder Verpfändung derselben und bei den in Nr. 2, 3 des §. 749 bezeichneten
Forderungen auch eine Anfrechnung nicht statt. Die in Nr. 4 des §. 749 bezeichneten
Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. Soweit die Ueber-
tragung und Verpfändung der Gehälter und Pensionen der Hof-, Staats= und Gemeinde-
beamten, öffentlichen Diener und Geistlichen zulässig ist, geschieht die Benachrichtigung der
auszahlenden Kasse durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde. Bei den Be-
zügen ihrer Wittwen und Waisen ist jede Uebertragung und Verpfändung ausgeschlossen.
Art. 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Die Bestimmung des Art. 1
gilt auch für die zu dieser Zeit bestehenden Mieth= und Pachtverhältnisse.
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1887.
Luitpolyd
des Königreichs Bayern Verweser.
Ir. Frhr. v. TLutz. I0r u. Niedl. Ehr. v. Cruilsheim. Erhr. u. Friliksch. v. Geinleih. Krhr. u. Lronrod.
Auf Allerhöchsten Befehle:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Kastuer.