Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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nach dessen Eröffnung die Beschwerde an die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
zu, welche auf Grund kollegialer Berathung darüber beschließt, ob und in welchem 
Umfange die Gemeinde als mit Armenlasten überbürdet zu erachten und welche 
Unterstützung aus Distriktsmitteln ihr deßhalb zu gewähren sei. 
Gegen die Entschließung der Kreisregierung findet nach Maßgabe des 
Art. 23 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, die 
Berufung an das k. Staatsministerium des Innern statt. 
Die Hälfte des Aufwandes, welcher den Distriktsgemeinden für die Unter- 
stützung der mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distriktes jährlich 
erwächst, ist von der Kreisgemeinde den Distriktsgemeinden aus Kreismitteln zu 
ersetzen. 
Artikel 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung für den ganzen Umfang 
des Königreiches in Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 3. Februar 1888. 
Luitpol! 
des Königreichs Bayern Verweser. 
I#r. Frhr. v. Lutz. INr. u. Miedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Tronrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr.
	        
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