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Vorläufige Ausführungsbestimmungen
Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11 Februar 1888.
1. Die gemäß §. 7 des Gesetzes zur Meldung behufs Eintragung in die Listen der
Landwehr zweiten Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1850 und später geborenen Personen —
Offiziere, Sanuitätsoffiziere, obere Militärbeamten, Unteroffiziere, Mannschaften, untere
Militärbeamten —, welche nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere und der Land-
wehr (Flotte und Seewehr), bezw. als geübte Ersatzreservisten nach Ablauf der Ersatzreserve-
pflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren, sind alsbald durch öffentliche Bekanntmachung
der Bezirks-Kommandos aufzufordern, sich mündlich oder schriftlich bei den zuständigen Militär-
behörden bis zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere bei Vermeidung der
im §. 67 des Reichs-Militärgesetzes angedrohten Strafen zu melden. Diese Meldefrist ist
für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen
befinden, bis zum 30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeit-
punkt nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abge-
mustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Hierbei ist gleichzeitig bekannt zu machen:
a) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm au-
gehörigen Personen, welche nicht unter den §. 7 des Gesetzes fallen, treten je nach
ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über
(§. 24 des Gesetzes).
b) Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Augehörige des Landsturms
ersten Aufgebots.
0) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen
Anwendung:
aa) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß sie in
einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als