Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Bezüglich Zurückstellung der Angehörigen des Landsturms ersten Ausgebots und der 
Unausgebildeten des zweiten Aufgebots erfolgt die Entscheidung erst gelegentlich der Muster- 
ung und Aushebung (§. 98 der Ersatzordnung). 
9. Die weiteren, durch das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 
11. Februar 1888 bedingten Ergänzungen und Abänderungen der Wehrordnung vom 21. No- 
vember 1875 bleiben bis zu einer Umarbeitung der letzteren vorbehalten, jedoch tritt schon 
jetzt die beigefügte Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich an die Stelle der „ 
Anlage 1 zu §. 1 der Ersatzordnung. 44 2. 
10. Die durch Neubeschaffung, Abänderung und Ergänzung der Militärpapiere 2c. 
entstehenden einmaligen Kosten werden auf Reichsfonds übernommen.
	        
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