Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Art. 1. 
Der Bedarf für die Herstellung einer Bahnverbindung von Hergatz zur Bayerisch— 
Württembergischen Landesgrenze in der Richtung gegen Wangen wird auf 515,000 .M. 
(fünfhundert fünfzehntausend Mark) festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gesetzten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen im bezeichneten 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung genannter Bahnverbindung an hat die Verzinsung der 
für dieselbe aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgeben- 
den Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 10. Februar 1888. 
Luitpol)) 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Inr. Frhr. v. Lutz. 10r. u. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feiliczsch. v. einleth. Frhr. v. Tronrod. 
Auf Allerhöchsten Besehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr.
	        
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